Dolomitenregion Kronplatz

Verkaufsbedingungen Winter 2024/25

Abschnitt I – Territorialer Geltungsbereich und Identifizierung der Vertragsparteien

 

1. – Der Verbund Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde. Festsetzung des territorialen Geltungsbereichs.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis, welches durch den Erwerb der Skipässe und der Skiwertkarten des Verbundes Dolomiti Superski sowie der ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde begründet wird, und legen die Rechte und Pflichten der Benutzer im Zusammenhang mit deren Nutzung fest. Beide sind Fahrkarten für die Personenbeförderung, welche im jeweiligen Gültigkeitsgebiet die Benutzung der Aufstiegsanlagen der Mitgliedsgesellschaften eines oder mehrerer der 12 im Verbund Dolomiti Superski vereinten Talschaftsverbunde (Cortina d‘Ampezzo, Kronplatz, Alta Badia, Gröden/Seiser Alm, Val di Fassa / Carezza, Arabba/Marmolada, 3 Zinnen Dolomiten, Val di Fiemme/Obereggen, San Martino di Castrozza/Rollepass, Gitschberg Jochtal - Brixen, Alpe Lusia/San Pellegrino, Civetta) oder aller Talschaftsverbunde zusammen (Skipass Dolomiti Superski) ermöglichen.

 

2. – Die Vertragsparteien.
Der Verbund Dolomiti Superski sowie die ihm angeschlossenen 12 Talschaftsverbunde handeln im Auftrag mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, die die Aufstiegsanlagen betreiben (die Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb der Anlagen und der damit verbundenen Dienstleistungen obliegt. Diese Betreiber sind somit zusammen mit den Benutzern die einzigen und alleinigen Vertragspartner des vorliegenden Vertrages, an welchem Dolomiti Superski und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde nicht beteiligt sind. Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde betreiben keine Aufstiegsanlagen oder Skipisten, haben aus diesem Grund keine diesbezügliche Wartungspflicht und tragen deshalb auch keine Haftung. Eventuelle Ansprüche der Benutzer sind daher gegenüber den Betreibern der Aufstiegsanlagen oder Pisten geltend zu machen.

 

Abschnitt II – Vertragsgegenstand

 

3. – Der (persönliche) Skipass.
Der Skipass ist streng persönlich und darf ausschließlich vom Inhaber benutzt werden. Der Skipass kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden.
Nach Abschluss des Kaufs, einschließlich des Online-Kaufs, kann der Skipass nicht mehr geändert werden, z.B. hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches (von Talschaftsskipass zu Dolomiti Superski Skipass oder umgekehrt), außer in den im Artikel 8 ausdrücklich vorgesehen Fällen. Alle gekauften Skipässe, auch diejenigen mit offenem Gültigkeitsdatum, sind ausschließlich in der Wintersaison gültig, für welche sie ausgestellt wurden.
Der Skipass kann in gedruckter oder digitaler Form die Personendaten des Inhabers (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Foto), die Gültigkeitstage sowie die entsprechende Personenkategorie (M=Mann; F=Frau; S=Senior, geboren vor dem 31/12/1959; J=Junior, geboren nach dem 01/01/2007; K=Kind, geboren nach dem 01/01/2017) enthalten.

 

4. – Die (übertragbare) Skiwertkarte.
Die Skiwertkarte ist nicht persönlich und somit übertragbar. Die Gültigkeit der Karte ist auf die Wintersaison beschränkt, für welche sie ausgestellt wurde. Beim Erwerb beträgt der Saldo der Karte, je nach erworbenem Kartentyp, 600, 1.000 bzw. 2.100 Einheiten. Bei jeder Benutzung wird von der auf der Karte verfügbaren Restmenge die für die benutzte Aufstiegsanlage erforderliche Anzahl an Einheiten abgezogen, wie im entsprechenden Bereich auf der Website www.dolomitisuperski.com/www.kronplatz.org angegeben. Nach dem Kauf können die Skiwertkarten nicht mehr geändert werden.

 

5. – Vertragsgegenstand.
Die gewöhnliche Skisaison beginnt am 05/12/2024 und endet am 06/04/2025, vorbehaltlich einer späteren Eröffnung oder früheren Schließung aufgrund von außerordentlichen Ereignissen, wie zum Beispiel aufgrund des gesundheitlichen Notstandes oder der Energiekrise.
Alle zum Verkauf angebotenen Skipässe der Talschaftsverbunde und des Dolomiti Superski werden während der oben bestimmten Skisaison im entsprechenden Gültigkeitszeitraum und -gebiet an den sich in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen.
In der regelmäßig aktualisierten Aufstellung, die auf www.dolomitisuperski.com/www.kronplatz.org veröffentlicht wird, sind die für den jeweiligen Tag geöffneten Lifte und Pisten angeführt. Diese Aufstellung muss vor dem Kauf des Skipasses eingesehen werden.
Vor Beginn und nach dem Ende der gewöhnlichen Skisaison können einzelne Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen in Betrieb sein. In diesen Fällen werden die Saisonskipässe, die Skikarten der Art Superski Family, das Wahlabo mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison, die Skiwertkarten sowie die während der Saison 2024/25 zum Verkauf angebotenen Skipässe ab dem 15/11/2024 bis zum 04/05/2025 an den sich in Betrieb befindlichen Anlagen angenommen. Zu Saisonbeginn und zu Saisonende (insbesondere nach dem 16/03/2025) ist die Schließung einzelner Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen sowie die Schließung von größeren Gebieten, ebenso wie die Einschränkung der befahrbaren Pisten, nicht nur aufgrund der im Art. 6 angegebenen Gründe, sondern auch in Anbetracht des Skifahrerzustroms, der Schneelage und der Sicherheitsbedingungen möglich. Die eventuelle Schließung erfolgt infolge von Entscheidungen, die eigenständig von den einzelnen Betreibern der Aufstiegsanlagen getroffen werden und an denen Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde nicht beteiligt sind.
Die Benutzer nehmen zur Kenntnis, dass die Entscheidung über die Öffnung der Aufstiegsanlagen und Pisten angesichts der Lage auf dem Energiemarkt und der unvorhersehbaren Entwicklung der Energieversorgungskosten, täglich, eigenständig und nach eigenem Ermessen von den einzelnen Liftbetreibern getroffen wird und erklären daher:
(a) dass sie sich des daraus resultierenden Risikos bewusst sind, dass die Anzahl der benutzbaren Aufstiegsanlagen und der befahrbaren Pisten stark eingeschränkt sein könnte und sogar die absolute Unmöglichkeit des Skifahrens aufgrund der Schließung aller Aufstiegsanlagen eintreffen könnte sowie des Risikos, dass sich die Situation der benutzbaren Aufstiegsanlagen und der befahrbaren Pisten von Tag zu Tag ändern könnte;
(b) in Anbetracht und unter Berücksichtigung der verschiedenen verfügbaren Skipassarten und der jeweiligen Preise, den Kauf des von ihnen gewählten Skipasses unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse als vorteilhaft zu betrachten, ungeachtet des Risikos (das sie ausdrücklich an- und übernehmen), dass die Aufstiegsanlagen aufgrund einer nicht beanstandbaren Entscheidung der jeweiligen Liftbetreiber nicht in Betrieb sein könnten;
c) in diesen Fällen den Ausschluss einer jeglichen Form von Erstattung, Ausgleich oder Entschädigung ausdrücklich zu akzeptieren und in jedem Fall darauf zu verzichten.
Sollten Vorschriften in Kraft treten, die Einschränkungen zur Benutzung von Aufstiegsanlagen enthalten, könnten einige Produkte nicht mehr zum Verkauf angeboten oder einige ihrer Eigenschaften geändert werden und die üblichen Vorgänge beim Verkauf und beim Zugang zu den Aufstiegsanlagen angepasst werden. Die Nutzer erklären bereits jetzt ausdrücklich, dass sie diese Änderungen und Beschränkungen akzeptieren, ohne dass ihnen ein Rücktritts- oder Erstattungsrecht zusteht; sie übernehmen daher alle diesbezüglichen Risiken und verzichten auf jegliche Ansprüche.

 

6. – Nähere Bestimmung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf den Betrieb der Aufstiegsanlagen.
Der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während der gesamten Skisaison (wie laut Art. 5 bestimmt) aller Aufstiegsanlagen sowie die Befahrbarkeit aller Pisten des Skigebietes Dolomiti Superski werden nicht gewährleistet, da beide auch von Umständen abhängig sind, die nicht dem Einfluss der Betreiber unterliegen, wie z.B. Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Schneebedingungen, Ausfall der Anlagen, Verfügbarkeit von Energiequellen und diesbezügliche Anschaffungskosten, welche ein wirtschaftliches Gleichgewicht beim Betrieb der Aufstiegsanlagen sicherstellen müssen, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Amtsverfügungen sowie Verhinderung durch höhere Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit oder eine übermäßige Belastung der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht von Dolomiti Superski, von den Talschaftsverbunden oder von deren Mitgliedsunternehmen zu vertreten ist.

 

Abschnitt III – Preise, Ermäßigungen und Rabatte – Online-Kauf

 

7. – Preise, Ermäßigungen und Rabatte.
Die Preise, ermäßigte Tarife, Angebote und Rabatte sind gemeinsam mit den Voraussetzungen und den erforderlichen Dokumenten (welche nicht durch Selbsterklärung ersetzt werden können) für ihre Gewährung in den Broschüren und auf der Website www.dolomtisuperski.com/www.kronplatz.org angegeben.
Einige dieser ermäßigten Skipasstypen können in einigen Gebieten auch an automatischen Kassen mit angepassten Ausgabemethoden erhältlich sein.
In den Fällen, in denen die Ausstellung eines kostenlosen Skipasses für Kinder vorgesehen ist (z.B. Tages- und Mehrtagesskipass mit aufeinanderfolgenden Skitagen), wird dieser beim gleichzeitigen Kauf eines Skipasses derselben Art und für denselben Zeitraum vonseiten einer erwachsenen Begleitperson gewährt, welcher mit dem Kinderskipass gekoppelt wird. Pro Begleiter kommt dabei je ein Kind in den Genuss des Gratisskipasses.
Die Preise für den Erwerb von Skipässen oder Skiwertkarten sowie die zu entwertende Einheitenanzahl können aus steuerrechtlichen, währungspolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sowie auf Grund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen abgeändert werden.

 

8. – Online-Kauf.
Für einige Skipasstypen werden beim Online-Kauf unter bestimmten Bedingungen Preisnachlässe gewährt, die auf der Website www.dolomitisuperski.com genauer beschrieben sind.
Dolomiti Superski und die Talschaften übernehmen keine Garantie für das ununterbrochene Funktionieren des Online-Shops. Diese Ermäßigungen gelten in keinem Fall für den Kauf an den physischen Kassen, auch nicht im Falle einer Störung der Website und des Online-Shops.
Ab der Wintersaison 2023/24 wird bei Online-Käufen bei der Abholung des Skipasses eine aufladbare Skikarte (MyDolomitiCard) mit den persönlichen Daten des Inhabers ausgehändigt, sofern dieser nicht bereits im Besitz einer solchen Karte ist. Eventuell vorgesehene Rabatte, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind, werden nur dann in vollem Umfang gewährt, wenn es sich um den ersten Kauf ab der Wintersaison 2023/24 handelt oder wenn die ab der genannten Wintersaison bereits ausgehändigte MyDolomitiCard wieder aufgeladen wird oder wenn die Aufladung auf einer MyDolomitiCard erfolgt, welche bereits vor der genannten Wintersaison ausgehändigt wurde. Der Rabatt wird hingegen in dem auf der Internetseite angegebenen Umfang gekürzt, wenn der Benutzer seine MyDolomitiCard (falls ab der der Wintersaison 2023/24 ausgehändigt) bei einem Online-Einkauf nicht verwenden sollte, sodass eine neue Karte ausgestellt werden muss. Nach Ablauf von 5 Jahren ab Aushändigung der MyDolomitiCard kann der Nutzer für den Erhalt der Rabatte frei wählen, ob er die ihm bereits ausgehändigte MyDolomitiCard aufladen oder eine neue Karte beantragen will.
Auch wenn der Skipass oder die Skiwertkarte vor Beginn der Gültigkeitsdauer gekauft werden, kommt Art. 9 zur Anwendung, wonach der Kaufpreis keinesfalls rückerstattet wird, beispielsweise auch nicht bei Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung, Urlaubsausfall, unvorhergesehenen Verpflichtungen, Krankheit, usw.
Online gekaufte Skipässe sind nur in der Wintersaison gültig, für welche sie ausgestellt wurden.
Bis einschließlich des Tages vor Beginn der Gültigkeitsdauer der gekauften Skipässe und als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtänderbarkeit der gekauften Skipässe kann der Benutzer direkt im Online-Shop Änderungen an bestimmten Merkmalen nur der Tages-, Halbtages- und Mehrtages-Skipässe mit aufeinanderfolgenden Skitagen vornehmen, mit Ausnahme jener Skipässe, die von Werbeangeboten in Verbindung mit der gleichzeitigen Buchung einer Unterkunft profitiert haben (wie z.B. Dolomiti Superpremière und Dolomiti Springdays). Insbesondere können die Nutzer ausschließlich:
(a) das Anfangsdatum des Gültigkeitszeitraums ändern;
(b) den Gültigkeitszeitraum verlängern;
(c) vom gekauften Talschaftsskipass zu einem Dolomiti Superski-Skipass wechseln (jedoch nicht umgekehrt);
(d) den Inhaber des Skipasses ersetzen, vorausgesetzt, dass die entsprechende Personenkategorie des Skipasses nicht geändert wird (Erwachsene, Junioren, Kinder, Senioren).
Die Änderung erfolgt durch die Annullierung aller mit derselben Transaktion gekauften Skipässe, welche vollständig storniert wird und deren Preis vollständig wieder gutgeschrieben wird; dies erfolgt mittels derselben Zahlungsmethode des ursprünglichen Kaufes und innerhalb der für den jeweiligen Zahlungsweg vorgesehenen Frist. Gleichzeitig werden neue Ersatz-Skipässe ausgestellt und der entsprechende Preis abgebucht: insbesondere wird für die nicht geänderten Skipässe der ursprünglich verrechnete Preis abgebucht; für die geänderten Skipässe wird hingegen der Listenpreis, mit eventuellen Ermäßigungen, sofern die Bedingungen zum Zeitpunkt der Änderung erfüllt sind, sowie Sekretariats- und Verwaltungskosten in Höhe von 15,00 Euro (fünfzehn/00) für jeden geänderten Skipass abgebucht.
Der Erwerb des Skipasses unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47 und 59 GVD 206/2005).

 

Abschnitt IV – Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und Nichtrückerstattbarkeit und seine Abweichungen

 

9. – Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und Nichtrückerstattbarkeit von Fahrkarten.
Die Skipässe und Skiwertkarten sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts, weder austauschbar noch rückerstattbar.
Skipässe und Skiwertkarten, welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, entzogen, annulliert oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet. Am Ende der Wintersaison eventuell noch verbleibende und nicht benutzte Skitage (z.B. im Falle von Skikarten des Typs Dolomiti Superdays oder Dolomiti Superski Family) oder Wertkarteneinheiten werden nicht rückerstattet und können auch nicht in den folgenden Saisonen verwendet werden.

 

10. – Verlust der Skipässe oder Skiwertkarten und Funktionsstörungen des mobilen Geräts
Bei Verlust eines gültigen Skipasses oder einer gültigen Wertkarte (mit Ausnahme der Depot-Karten wie sie z.B. an den Aufstiegsanlagen ohne Kassensystem ausgestellt werden) oder bei einer Funktionsstörung des mobilen Geräts, auf dem der Skipass geladen ist, ist es möglich, innerhalb deren Gültigkeitsdauer, bei den zentralen Skipassausgabestellen einen Ersatzskipass zu beantragen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage eines gültigen Ausweises sowie des Kaufbeleges erforderlich, auch um die Nutzung des ersetzten Skipasses durch Dritte verhindern zu können. Nur bei Skipässen, die auf eine My Dolomiti Card oder auf ein mobiles Gerät geladen wurden, kann die Vorlage des Kaufbeleges durch die Vorlage der Nummer des verloren gegangenen Originalskipasses ersetzt werden. Der Ersatzskipass oder die Ersatzskiwertkarte sind nach erfolgter Prüfung des Ersatzantrages und nach Sperrung des verlorenen Originalskipasses gültig. Für Sekretariats- und Verwaltungsgebühren ist ein Betrag i.H.v. € 15,00 (fünfzehn/00) zu leisten. Dieser Betrag wird nicht rückerstattet, auch dann nicht, wenn der Originalskipass wieder gefunden wird oder das mobile Gerät erneuert funktionieren sollte.

 

11. – Rückerstattung im Falle eines Skiunfalls.
Nur bei Skiunfällen ist eine Teilrückerstattung des Skipasspreises (mit Ausnahme der Superski Family Skikarten und der Skiwertkarten) möglich, sofern eindeutig feststellbar ist, dass der Skipass jener Person gehört, die die Rückerstattung beantragt hat, und sofern der Inhaber nicht über einen Versicherungsschutz verfügt, der im Falle eines Unfalls eine auch nur teilweise Rückerstattung des Skipasspreises abdeckt. Die Rückerstattung ist auf die Skitage nach Rückerstattungsantrag und Abgabe des Skipasses bei den Verkaufsstellen beschränkt. Aus diesem Grund können die Tagesskipässe und Skipässe mit geringerer Gültigkeitsdauer nicht rückerstattet werden. Der Antrag muss bei den zentralen Skipassausgabestellen innerhalb von 15 Tagen ab dem Unfalldatum, oder, im Falle einer krankenhäuslichen Einlieferung, ab der Entlassung zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:
-originaler Skipass;
-Abschrift des Unfallprotokolls des Pistenrettungsdienstes oder ärztliche Bescheinigung (von einem im Dolomiti Superski-Gebiet tätigen Arzt, von einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder vom Krankenhaus, in dem der Verletzte eingeliefert wurde), aus welchen hervorgeht, dass es sich um einen Skiunfall handelte, der dem Inhaber des Skipasses die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht.
Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Für Mehrtagesskipässe erfolgt die Berechnung des Rückerstattungsbetrages, indem vom bezahlten Skipasspreis, der Preis eines gleichen Skipasses mit einer Gültigkeitsdauer bis zum Tage der Einreichung des Rückerstattungsantrages und Abgabe des Skipasses (inbegriffen) abgezogen wird. Die Rückerstattung der Saisonskipässe wird wie folgt berechnet: der Gesamtpreis des Skipasses wird durch 20 geteilt (da 20 Skitage als gewöhnliche Benutzung eines Saisonskipasses betrachtet werden). Der so errechnete einheitliche Tagespreis wird mit den nicht verwendeten Skitagen bis zur Erreichung der 20 Skitage multipliziert. Somit wird der für mindestens 20 Skitage benutzte Saisonskipass nicht rückerstattet. Die Anzahl der rückerstattbaren Skitage ist auf jeden Fall auf die noch benutzbaren Skitage innerhalb der Saison beschränkt. Die 5 Gültigkeitstage in den Skigebieten des Verbundes Skirama Dolomiti Adamello-Brenta und in jenen, die von den Gesellschaften Brentonico Ski Srl und Funivie Lagorai Spa betrieben werden, werden nicht berücksichtigt.

 

Abschnitt V – Pflichten der Skifahrer, Verhaltensregeln und Haftung

 

12. – Allgemeine Pflichten.
Der Skipass und die Skiwertkarte sind Fahrausweise bzw. Fahrkarten, welche für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen und für den Transport des Karteninhabers auf den Liftanlagen unerlässlich und unersetzlich sind. Die Skipass- oder Skiwertkarten bleiben im Eigentum des Ausstellers und werden dem Inhaber als Leihgabe ausgehändigt. Der Inhaber ist für eine schonende Verwahrung der Karte verantwortlich, sowie für den störungsfreien Betrieb des mobilen Geräts, auf dem der Skipass geladen ist.
Jeder Skifahrer hat die anwendbare Regional- oder Landesgesetzgebung, die vom gesetzesvertretenden Dekret 40/2021 und darauffolgenden Änderungen vorgeschriebenen Verhaltensregeln sowie die Verhaltensvorschriften und die Vorschriften für die Skifahrer, welche in den Skipassausgabestellen, bei den Aufstiegsanlagen www.dolomitisuperski.com/www.kronplatz.org ausgestellt sind, zu beachten. oder auf der Webseite Der Skifahrer fährt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wahl der Ski-Route und die Fahrweise müssen den persönlichen Fähigkeiten, den Geländeverhältnissen, der Schneelage, der durch Hinweisschilder gebotenen Vorschriften, den Witterungs- und Sichtverhältnissen angepasst werden und auf die Betriebszeiten der Aufstiegsanlagen abgestimmt sein. Die Einstufung der Pisten auf den Skikarten ist als reine Empfehlung zu verstehen. Im Falle einer längeren Skitour muss der Skifahrer die letzte Passhöhe für die Rückfahrt in die Ausgangstalschaft spätestens um 15.30 Uhr erreichen. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, außerhalb der Betriebszeiten auf den Skipisten zu verweilen. Zuwiderhandelnde haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für eventuell aus der Verletzung dieser Vorschrift hervorgerufene Schäden. Im Falle eines Unfalls sind die Erste Hilfe und der Transport von Verletzten kostenpflichtig (250€).

 

13. – Versicherungspflicht.
Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung besteht, über eine gültige Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden oder Verletzungen an Dritte zu verfügen, und dass gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe l) und Artikel 29 des GVD 40/2021 jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung mit einer Geldbuße und dem Entzug des Skipasses durch die für die Kontrolle zuständigen öffentlichen Behörden geahndet wird.

 

14. – Minderjährige unter 18 Jahren.
Werden Skipässe für Minderjährige erworben, erklärt die Begleitperson, sich über die zivilrechtlichen Auflagen und über die Verantwortung hinsichtlich der Beaufsichtigungspflicht gegenüber von Minderjährigen, auch bei der Benutzung der Aufstiegsanlagen, bewusst zu sein und diese zu kennen. Die Beförderung der Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung des Begleiters.
Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass Minderjährige unter 18 Jahren verpflichtet sind, einen Schutzhelm zu tragen, unter Berücksichtigung der vom GVD 40/2021 vorgeschriebenen Merkmale. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 29 des GVD 40/2021 wird bei Verstoß gegen diese Verpflichtung von den die für die Kontrolle zuständigen Behörden eine Geldbuße verhängt.

 

15. – Haftung.
Der Betreiber trägt keine Verantwortung und Haftung für eine unsachgemäße Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Benutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen, auf den Skipisten sowie auf den dazugehörigen Bereichen.

 

Abschnitt VI – Kontrollen und Folgen im Falle von Missbrauch

 

16. – Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Dienstpersonal.
Auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren müssen der Skipass oder die Skiwertkarte vorgewiesen und die Identifizierung durch Vorweisen eines gültigen Ausweises des Benutzers gestattet werden.

 

17. – Folgen im Falle von Missbrauch.
Jedem Missbrauch bei der Benutzung der Skipässe (z.B. die Verwendung durch eine andere Person an Stelle des Inhabers) oder der Skiwertkarten folgt unverzüglich deren Entzug und/oder die Annullierung deren Gültigkeit. Die Überprüfung der korrekten Benutzung der Skipässe oder Skiwertkarten kann auch durch nachträgliche Fernüberprüfung durch das System Gate Camera erfolgen, welches an einigen Aufstiegsanlagen installiert ist. Bei Missbrauch des kostenlosen Skipasses für nach dem 01/01/2017 geborene Kinder wird sowohl der kostenlose Kinderskipass als auch der Erwachsenenskipass, mit welchem ersterer gekoppelt wurde, blockiert und/oder entzogen. Im Falle eines Missbrauchs von Skikarten der Art Superski Family, wird die betroffene Skikarte entzogen und annulliert und es werden für jeden einzelnen Missbrauchsfall 10 (zehn) Skitage von der zum Zeitpunkt der Missbrauchsfeststellung noch insgesamt verfügbaren Anzahl an Skitagen abgezogen. Skipässe und Skiwertkarten können außerdem bei Verletzung der geltenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen oder annulliert werden. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen, eventuell nötigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

 

Abschnitt VII – Schlussbestimmungen


18. – Austausch mit dem Skigebiet Skirama Dolomiti Adamello-Brenta.
Die Saisonskipässe Dolomiti Superski, mit Ausnahme der Superski Family und Superdays Skikarten, sind außerdem für 5 Skitage in den Skigebieten des Verbundes Skirama Dolomiti Adamello-Brenta (Madonna di Campiglio, Pinzolo, Folgarida-Marilleva, Pejo, Ponte di Legno-Tonale, Andalo-Fai della Paganella, Monte Bondone, Folgaria-Lavarone) sowie in den von den Gesellschaften Brentonico Ski Srl und Funivie Lagorai Spa betriebenen Skigebieten gültig. Falls der Skipass online gekauft wurde, unterliegt die Gültigkeit desselben im Skigebiet Skirama und in den weiter genannten Skigebieten der vorherigen Aktivierung der 5 Tage, die entweder (i) durch eine einfache vorherige Nutzung des Skipasses im Dolomiti Superski Skigebiet oder (ii) durch eine manuelle Aktivierung in einer Verkaufsstelle von Dolomiti Superski erfolgen kann. Die 5 Tage können in den genannten Skigebieten vom 01/12/2024 bis zum 01/05/2025 an den in Betrieb stehenden Aufstiegsanlagen benutzt werden. Der Verbund Dolomiti Superski, die Talschaftsverbunde sowie deren Mitglieder (die Betreiber) können weder den Betrieb der Anlagen noch die Befahrbarkeit der Skipisten der genannten Skigebiete gewährleisten. Jedem Missbrauch bei der Benutzung des Saisonskipasses Dolomiti Superski folgt unverzüglich dessen Entzug oder dessen Annullierung durch die zuständigen Kontrolleure im jeweiligen Gebiet sowie zusätzlich die Annullierung der noch verwendbaren Skitage in den genannten Gebieten. Bei Verlust des Saisonskipasses Dolomiti Superski in den genannten Skigebieten kann keine Ersatzkarte für die dort noch benutzbaren Skitage erstellt werden, da vor Ort keine Überprüfung des effektiven Karteninhabers erfolgen kann. Eventuell in Folge des Verlusts des Saisonskipasses Dolomiti Superski erworbene Skipässe werden nicht rückerstattet.

 

19. – Sonstige Bestimmungen.
Der Skipass und die Skiwertkarte erfüllen die Auflagen eines Steuerbeleges (Ministerialdekret 30.06.1992 und nachfolgende Ergänzungen und Änderungen) und müssen für die gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.
In allen Fällen, in denen eine Ersatzkarte ausgestellt wird (z.B., weil die angegebenen persönlichen Daten falsch sind) ist eine Gebühr von 15,00 EUR (fünfzehn/00) für Sekretariats- und Verwaltungskosten fällig.
Mit dem Erwerb oder der Benutzung des Skipasses oder der Skiwertkarte erklärt der Benutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der ergänzenden Geschäftsbedingungen der Skikarten des Typs Superski Family zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen. Die Geschäftsbedingungen sind bei den Skipassausgabestellen sowie auf der Webseite www.dolomitisuperski.com/www.kronplatz.org ersichtlich.
Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

20. – Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
In jedem Rechtsverfahren, welches die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, ist das italienische Recht anwendbar; ausschließlich zuständig sind die Richter des Gerichtsstandes Bozen, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen.

 

Abschnitt VIII – Ausgleichsmaßnahmen für die Wintersaison 2019/20


21. – Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit des Skibetriebes im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Notstand durch SARS-CoV-2 Pandemie in der Saison 2019/20 für Inhaber eines Skipasses mit saisonaler Gültigkeit.
Als Ausgleich und endgültige Beilegung jeglichen Rechtsstreits für die vorzeitige Schließung der Aufstiegsanlagen in der Wintersaison 2019/20, haben Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde folgende Maßnahmen vorgeschlagen, sofern diese nicht bereits zuvor in Anspruch genommen wurden:
a) den Inhabern von Saisonskipässen (Dolomiti Superski und der Talschaftsverbunde), welche in der Saison 2019/20 erworben wurden, alternativ und nach Wahl des Nutzers:
1.) 10% Ermäßigung auf den Kaufpreis des Saisonskipasses für die Saison 2024/25;
2.) Erhalt eines Skipasses der gleichen Art, wie er in der Saison 2019/20 gekauft wurde (Dolomiti Superski oder Talschaft) und welcher vom 10/03/2025 bis zum Ende der Wintersaison 2024/25 gültig ist, ohne zusätzliche Kosten;
3.) 10% Ermäßigung auf den Kaufpreis eines Skipasses Dolomiti Superdays 2024/25.
Ausgenommen sind Skipässe, die in der Saison 2019/20 aus irgendeinem Grund bereits von einer Sonderaktion profitiert haben (z.B. Saisonpässe für Kinder, die gleichzeitig mit denen der Eltern ausgestellt wurden);
b) den Inhabern der Skipässe Superski Family und des Wahlabos mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison (Dolomiti Superski oder der Talschaftsverbunde), welche in der Saison 2019/20 erworben wurden: beim Kauf eines Skipasses gleicher Art für die Saison 2024/25 werden die in der Saison 2019/20 nicht genutzten Skitage der Anzahl der erworbenen Skitage hinzugefügt und sind ausschließlich in der Wintersaison 2024/25 gültig. Bei Änderungen in der Familienzusammensetzung bei Skipässen der Art Superski Family werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen dem ersten Mitglied der Familiengruppe 2019/20 zugeschrieben, welches in der Saison 2024/25 an den Kassen vorstellig wird. Die Anzahl der Skitage kann nicht auf mehrere Familieneinheiten aufgeteilt werden.
c) den Inhabern von Saisonskipässen der Talschaftsverbunde mit 4 gekoppelten Dolomiti Superski-Tagen, welche in der Saison 2019/20 erworben wurden: beim Kauf desselben Skipasses für die Saison 2024/25 werden die in der Wintersaison 2019/20 nicht genutzten Dolomiti Superski-Tage der gewöhnlich verfügbaren Anzahl an Dolomiti Superski-Tagen hinzugefügt und sind ausschließlich in der Wintersaison 2024/25 gültig.
Diese und die anderen über Dolomiti Superski oder die einzelnen Talschaftsverbunde mitgeteilten Maßnahmen stellen einen Vorschlag für die wirtschaftliche Neugewichtung des in der Saison 2019/20 abgeschlossenen Vertrags dar, auch im Sinne der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, trotz Aufhebung derselben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Wintersaison. Die vorstehenden Vorschläge bedeuten daher für den Fall der Nichtannahme weder ein Anerkenntnis von Ansprüchen noch einen Verzicht auf Verteidigungsgründe, auf die Berufung auf Vertragsklauseln oder auf Einwendungen, auch nicht von Verjährung oder Verwirkung. Der Nutzer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, das Angebot anzunehmen. Auch wenn der Benutzer den unterbreiteten Vorschlag nicht annimmt, kann der Benutzer einen Skipass erwerben. In diesem Fall werden die üblichen Preise gemäß Tarif angewandt. Die Tatsache, dass der Vorschlag nicht angenommen wird, bringt nicht den Verzicht auf den Rechtsweg mit sich, der daher unbeschadet bleibt. Nur wenn der Nutzer das Angebot annimmt und somit von den oben beschriebenen Rabatten und anderen Vorteilen profitiert, erklärt der Begünstigte daher, dass er voll und ganz zufrieden gestellt ist und gegenüber Dolomiti Superski, den Talschaftsverbunden und den angeschlossenen Gesellschaften im Zusammenhang mit der auf behördliche Anordnung erfolgten vorzeitigen Schließung der Aufstiegsanlagen im März 2020 keine weiteren Ansprüche hat.
Die oben vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht mit anderen Sonderaktions- und Promotionspreisen und/oder begünstigten oder reduzierten Tarifen, welche in der Saison 2019/20 oder in den darauffolgenden Saisonen gewährt wurden oder für die Wintersaison 2024/25 geplant sind, kumulierbar, mit der einzigen Ausnahme des gewöhnlichen Vorverkaufs, welcher üblicherweise jährlich von ungefähr Mitte November bis zum 24. Dezember durchgeführt wird. Ebenfalls von der Anwendung der vorgesehenen allgemeinen Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen sind die Inhaber der Skipässe 2019/20, die in den vergangenen Saisonen bereits in den Genuss einer Art von Ausgleich gekommen sind oder in der Saison 2019/20 oder in der laufenden Saison eine Rückerstattung (z.B. aufgrund eines Skiunfalls) erhalten haben, die Inhaber von gesperrten und/oder entzogenen Skipässen sowie die Inhaber, welche durch die Einladung zu einer außergerichtlichen Verhandlung mit Rechtsbeistand oder zu einem Mediationsverfahren oder durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens klargestellt haben, die Vorschläge zum wirtschaftlichen Ausgleich von Dolomiti Superski, der Talschaftsverbunde und deren Mitgliedsgesellschaften nicht anzunehmen.

 

 

Fassung: W01 – 2024/25
Dolomiti Superski und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde behalten sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. Eventuelle Änderungen werden sofort auf der Internet-Homepage veröffentlicht werden und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für die nachfolgend getätigten Erwerbe gültig.

Ergänzende Geschäftsbedingungen von Superski Family 2024/25

ERGÄNZENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SKIPÄSSE SUPERSKI FAMILY FÜR DIE WINTERSAISON 2024-25 ZU DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON DOLOMITI SUPERSKI*

Für die Skipässe Superski Family finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dolomiti Superski Anwendung, mit folgenden Ergänzungen, Abänderungen und/oder Klarstellungen.

 

1. – Voraussetzungen für den Erwerb der Skipässe Superski Family.
Für den Erwerb einer Skipass-Kombination Superski Family ist die Bildung einer Familiengruppe notwendig, welcher mindestens 3 vor dem 01.01.2017 geborene Personen und maximal 8 Personen angehören müssen. Die Familiengruppe darf ausschließlich aus Eltern, deren Kindern und den Großeltern letzterer zusammengestellt sein. Zu diesem Zweck muss ein Familienoberhaupt ausgewählt werden, welches eines der beiden Elternteile sein muss, dessen Ehepartner (oder alternativ dessen Lebensgefährte) sowie deren Kinder und Eltern (Großeltern der Kinder) können Mitglieder der Familiengruppe sein. Der Gruppe müssen zumindest ein Elternteil und eines dessen Kinder (vor dem 01.01.2017 geboren) angehören. Nachdem die Familiengruppe zusammengesetzt und die Skipässe ausgestellt wurden, kann die Familiengruppe nicht mehr ergänzt oder abgeändert werden. Inhaber anderer, während der laufenden Skisaison gültigen Saisonskipässe der Art Dolomiti Superski, können an der Familiengruppe nicht teilnehmen.

 

2. – Nach dem 01.01.2017 geborene Kinder.
Ein Kind des Familienoberhauptes, welches nach dem 01.01.2017 geboren ist, hat bei gleichzeitigem Erwerb eines Skipasses der Art Superski Family im Sinne des Art. 1 der vorliegenden ergänzenden Geschäftsbedingungen vonseiten des jeweiligen Elternteils Anrecht auf einen kostenlosen Saisonskipass der Art Dolomiti Superski, gültig für die gegenwärtige Wintersaison. Für jedes Elternteil, das der Familiengruppe angehört, kommt ein nach dem 01.01.2017 geborenes Kind in den Genuss eines Gratisskipasses. Wenn auch der/die Ehepartner/in (oder alternativ der/die Lebensgefährte/in) des Familienoberhauptes der Familiengruppe angehört, erhalten alle ihre nach dem 01.01.2017 geborenen Kinder einen kostenlosen Dolomiti Superski Saisonskipass. Zu diesem Zwecke ist ein gültiger Familienbogen oder eine andere gleichwertige Originaldokumentation vorzuweisen.

 

3. – Bedingungen des Erwerbs.
Der Erwerb einer neuen Skipass-Kombination der Art Superski Family kann ausschließlich in den zentralen Ausgabestellen erfolgen. Die Verwandtschaftsbeziehungen (Großeltern-Eltern-Kinder) sowie das Eheverhältnis oder das Zusammenleben der Eltern müssen mit Originalbescheinigungen nachgewiesen werden, welche von einer öffentlichen Behörde stammen und die genannten Verhältnisse unmissverständlich nachweisen. Diese Dokumente können nicht durch Selbsterklärung ersetzt werden. Für die Ausstellung der Skipässe und um diese auch mit einem Lichtbild der Inhaber versehen zu können, muss zumindest das Familienoberhaupt mit allen erforderlichen Dokumenten sowie den mit Fotos ausgestatteten Ausweisdokumenten (im Originalformat) aller Mitglieder der Familiengruppe an der zentralen Ausgabestelle anwesend sein. Es sind keine zusätzlichen Ermäßigungen vorgesehen, die nicht in den veröffentlichten Superski Family-Preislisten enthalten sind.

 

4. – Erneuerung einer bereits ausgestellten Skipass-Kombination der Art Superski Family.
Im Falle einer Erneuerung einer Skipass-Kombination, die mit der Formel Superski Family in derselben Zusammensetzung bereits in der Wintersaison der letzten Nutzung ausgestellt wurde, genügt es, dass das Familienoberhaupt alle Superski Family Skipässe, die sich auf dieselbe Familieneinheit beziehen, an einer zentralen Ausgabestelle vorweist.
Die Erneuerung kann auch online erfolgen, sofern die Zusammensetzung der betreffenden Familiengruppe der zu erwerbenden Superski Family Kombination gegenüber der letzten Wintersaison unverändert geblieben ist und jedes Mitglied dieser Kombination noch über seine in der letzten Wintersaison mit der Superski Family Kombination aktivierten My Dolomiti Card verfügt. Die Erneuerung der Superski Family Kombination wird auf diese Karten vorgenommen.
Ein neues Familienmitglied, im Sinne des Art. 1 der vorliegenden ergänzenden Geschäftsbedingungen, kann zu einer bereits in der vorherigen Wintersaison ausgestellten Skipass-Kombination der Art Superski Family nur zum Zeitpunkt des ersten Kaufs der Kombination in der Saison hinzugefügt werden. In diesem Fall müssen in der zentralen Ausgabestelle ein mit Foto versehenes Ausweisdokument (im Originalformat) des neuen Familienmitglieds, die Bescheinigungen, mit welchen die Verwandtschaftsbeziehung nachgewiesen wird, sowie alle Superski Family Pässe der Familiengruppe vorgewiesen werden.

 

5. – Gültigkeitsgebiet und Gültigkeitszeitraum.
Alle im Rahmen der Familiengruppe ausgestellten Skipässe sind im gesamten Dolomiti Superski Gebiet und während der gesamten Skisaison, für welche sie ausgestellt wurden, gültig. Sollten am Ende der Skisaison nicht alle erworbenen Skitage aufgebraucht worden sein, besteht weder ein Anspruch auf Rückerstattung noch sind diese in der darauffolgenden Skisaison benutzbar. Die Skipässe der Art Superski Family geben kein Anrecht auf die 5 Gültigkeitstage in den Skigebieten des Verbundes Skirama Dolomiti Adamello-Brenta und in jenen, die von den Gesellschaften Brentonico Ski Srl und Funivie Lagorai Spa betrieben werden. Jeder Inhaber eines Skipasses der Art Superski Family muss für dessen Benutzung mit der eigenen Fahrkarte ausgestattet sein.

 

6. – Funktionsweise.
Beim Erwerb der Skipässe der Art Superski Family wird eine gewisse Anzahl an Skitagen erworben, die von jedem Mitglied der Familiengruppe unabhängig voneinander benutzt werden können. Für jeden Tag, an welchem ein Skipass der Art Superski Family derselben Familiengruppe benutzt wird, wird ein Skitag von der gesamten Anzahl an erworbenen Skitagen abgezogen, bis das gesamte Kontingent an Skitagen aufgebraucht ist. Bei Erwerb der Skipässe können 10 oder 20 Skitage für jedes Mitglied der Familiengruppe erworben werden. Nachträglich kann in derselben Wintersaison für jede Superski Family Kombination nur eine Aufladung durchgeführt werden, und zwar mit mindestens 10 bis maximal 30 Skitagen, in Einheiten zu jeweils 5 Tagen. Die nach dem 01.01.2017 geborenen Kinder, welche einen kostenlosen Saisonskipass der Art Dolomiti Superski erhalten haben, werden nicht als Mitglieder der Familiengruppe berücksichtigt und ihre Skitage werden somit nicht vom Gesamtkontingent an verfügbaren Skitagen derselben Familiengruppe abgezogen.

 

7. – Missbrauch.
Im Falle der Benutzung eines Skipasses der Art Superski Family von Seiten einer anderen Person als dessen Inhaber, wird die betreffende Skikarte entzogen und annulliert und es werden für jeden einzelnen Missbrauchsfall 10 (zehn) Skitage von der zum Zeitpunkt der Missbrauchsfeststellung noch insgesamt verfügbaren Anzahl an Skitagen derselben Familiengruppe abgezogen. Jedem Missbrauch bei der Benutzung eines kostenlosen Kinderskipasses, ausgestellt für Kinder geboren nach dem 01.01.2017, folgt unverzüglich dessen Entzug oder deren Gültigkeitsaussetzung. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen, eventuell notwendigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

 

8. – Ausnahmeregelung für die Rückerstattung im Falle von Skiunfällen.
In Abweichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist jegliche Rückerstattung im Falle von Skiunfällen ausgeschlossen.

 

9. – Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der frühzeitigen Beendigung der Wintersaison 2019/20 aufgrund des gesundheitlichen Notstandes verursacht durch die SARS-Cov-2 Pandemie.
Die Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der auf behördliche Anordnung erfolgten vorzeitigen Beendigung der Wintersaison 2019/20 aufgrund des gesundheitlichen Notstands durch die SARS-CoV-2 Pandemie, sind in Art. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Um in den Genuss dieser Maßnahmen zu kommen, müssen alle Skikarten der Familiengruppe, die in der Saison 2019/20 ausgestellt wurden, an einer zentralen Ausgabestelle vorgelegt werden.

 

Fassung: SF01 – 2024/25
Dolomiti Superski und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde behalten sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. Eventuelle Änderungen werden sofort auf der Internet-Homepage veröffentlicht und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für die nachfolgend getätigten Erwerbe gültig.

*Allgemeine Geschäftsbedingungen aufrufbar unter DOLOMITISUPERSKI.COM oder KRONPLATZ.ORG