1. Alle Pistenbenutzer:innen müssen sich so verhalten, dass sie andere weder gefährden noch ihnen Schaden zufügen.
Art. 18/1
Geschwindigkeit und Sorgfaltspflicht: Die Skifahrer:innen sind für ihr Verhalten auf den Skipisten verantwortlich. Daher müssen sie die vom Pistenbetreiber an den Liften und Kassen sowie am Pisten-Einstieg ausgehängten Vorschriften kennen und einhalten.
2. Die Pistenbenutzer:innen müssen ihre Geschwindigkeit und ihre Fahrweise ihrem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
Art. 27
Pistenauswahl nach Können der Skifahrer:innen: Die Skifahrer:innen, Snowboarder:innen und Telemarker:innen können entsprechend ihrer körperlichen und technischen Voraussetzungen Pisten mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden nutzen. Um Pisten mit einem hohen Schwierigkeitsgrad und einem Gefälle von mehr als 40%, die gemäß Art. 5 als schwarze Pisten gekennzeichnet sind, zu befahren, müssen die Pistenbenutzer:innen über ein entsprechend hohes körperliches Fahrvermögen und technisches Können verfügen.
Art. 18/2
Geschwindigkeit und Sorgfaltspflicht: Die Skifahrer:innen müssen sich stets so verhalten, dass sie im Hinblick auf ihr technisches Können, die Beschaffenheit der Piste und die Umgebungsbedingungen weder ihre eigene noch die Sicherheit anderer gefährden.
3. Von hinten bzw. oben kommende Pistenbenutzer:innen müssen ihre Fahrtrichtung so wählen, dass sie vor ihnen fahrende Pistenbenutzer:innen nicht gefährden.
Art. 19
Von oben kommende Skifahrer:innen müssen stets darauf achten, Zusammenstöße sowie die Beeinträchtigung und anderweitige Gefährdung der vor ihnen fahrenden Skifahrer:innen zu vermeiden.
4. Überholt werden darf von jeder Richtung aus, jedoch immer nur mit so viel Abstand, dass die überholten Pistenbenutzer:innen ausreichend Raum für ihre Manöver bzw. Bewegungen haben. Darüber hinaus gilt in Italien, dass bei Kreuzungen stets die von rechts kommenden Pistenbenutzer:innen Vorfahrt haben.
Art. 20/2
Überholen: Überholt werden darf von oben und unten sowie von rechts und links; dabei muss ausreichend Abstand gewährt werden, sodass die überholten Skifahrer:innen nicht beeinträchtigt werden.
5. Wer bei einer Kreuzung bzw. nach einem Halt wieder losfährt, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass dies ohne Gefahr für sich selbst und andere möglich ist.
Art. 18/3
Geschwindigkeit und Sorgfaltspflicht: In unübersichtlichen Abschnitten, in der Nähe von Gebäuden oder Hindernissen, an Kreuzungen und Abzweigungen, in Engpässen, bei Gedränge und in Anwesenheit von Anfänger:innen sowie bei Nebel, Dunst und schlechter Sicht muss die Geschwindikeit reduziert werden.
6. In engen Passagen und bei schlechter Sicht ist jegliches Anhalten zu vermeiden; im Falle eines Sturzes muss die Stelle so schnell wie möglich geräumt werden.
Art. 20/1
Überholen: Beim Überholen müssen sich die Skifahrer:innen vergewissern, dass ausreichend Sicht und Platz zur Verfügung steht.
7. Wer gezwungen ist, eine Piste zu Fuß hinauf- oder hinabzusteigen, muss dafür den Rand der Piste benutzen und darauf achten, dass weder er noch seine Ausrüstung eine Gefahr für andere darstellt. In Italien ist das Aufsteigen auf der Piste – außer im Notfall – verboten.
8. Die Pistenbenutzer:innen müssen die tagesaktuellen Informationen zu Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen und die Markierungen und Hinweisschilder beachten.
Art. 18/4
Geschwindigkeit und Sorgfaltspflicht: Die Skifahrer:innen müssen ihre Geschwindigkeit stets ihrem Können anpassen und auf ein entsprechend vorsichtiges, sorgfältiges und aufmerksames Fahrverhalten achten, die vorhandene Beschilderung und die Sicherheitsvorschriften berücksichtigen und die allgemeinen Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse sowie die Verkehrsdichte beachten.
9. Wer Zeuge eines Unfalls oder selbst in einen Unfall verwickelt ist, muss Hilfestellung leisten, indem er unter der Nummer 112 einen Notruf absetzt und den Ersthelfer:innen bei Bedarf zur Seite steht.
10. Wer in einen Unfall verwickelt oder Zeuge eines Unfalls ist, muss auf Verlangen des Pistenkontrollpersonals seine Personalien angeben und einen Ausweis vorlegen.
11. Die Pistenbenutzer:innen werden gebeten, stets ausreichend Abstand zum Pistenrand zu halten, um anderen ein sicheres Überholen zu ermöglichen.
12. Beim Einschätzen, wie viel Platz andere Pistenbenutzer:innen brauchen, muss das verwendete Fortbewegungsmittel (Snowboard, Telemark-Skier, Fun-Carving-Skier etc.) berücksichtigt werden. Darüber hinaus besteht in Italien eine allgemeine Helmpflicht bis zum Alter von 18 Jahren.
13. Alle Pistenbenutzer:innen müssen im Hinblick auf Schäden oder Verletzungen Dritter haftpflichtversichert sein.
Art. 30
Versicherungspflicht: Alle Skifahrer:innen müssen über eine gültige Versicherung verfügen, die ihre zivilrechtliche Haftung für Verletzungen und Schäden gegenüber Dritten abdeckt.
14. Der Aufenthalt auf der Piste im berauschten Zustand ist verboten. Bei Alkoholkonsum gilt die 0,5-Promille-Grenze.
Art. 31/1
Alkohol und Drogen: Das Skifahren unter Einfluss von Drogen oder Alkohol ist strengstens verboten.
15. Das für die Sicherheit auf der Piste verantwortliche Personal kann jederzeit Alkohol- und Drogentests durchführen.
Art. 31/2
Alkohol und Drogen: Die zuständigen Behörden und ihre Kontrollorgane sind berechtigt, die Skifahrer:innen – unter Wahrung der Privatsphäre und ihrer körperlichen Unversehrtheit – einer nicht-invasiven Kontrolle zu unterziehen, auch mithilfe von mobilen Testgeräten.
16. Bei Aufenthalten abseits der Piste darf abgelegte Ausrüstung keine Beeinträchtigung oder anderweitige Gefährdung anderer Pistenbenutzer:innen darstellen.
Art. 22/5
Abstellen der Ausrüstung: Während der Einkehr in Hütten oder in anderen Aufenthaltsbereichen müssen die Skifahrer:innen ihre Ausrüstung abseits der Piste so ablegen, dass sie andere weder behindert noch gefährdet.